Wann verjähren Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bestandnehmer?

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Die Verjährung von Ansprüchen wird von Juristen häufig diskutiert. Unterschiedliche Ansprüche erfordern unterschiedliche Verjährungsfristen. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wurden schadenersatzrechtliche Ansprüche grundsätzlich einer kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren und einer langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterworfen.

Nach der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB kommt es zu einer Verjährung von Schadenersatzansprüchen innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. § 1489 Satz 2 ABGB regelt aber auch eine sogenannte „Verjährungshöchstfrist“ von 30 Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren sohin nach Ablauf von 30 Jahren, und zwar auch dann, wenn man von Schaden und Schädiger keine Kenntnis hat(te).

Neben den Bestimmungen des § 1489 ABGB gibt es unter anderem für Bestandverhältnisse (Miete, Pacht) verjährungsrechtliche Spezialnormen. Eine dieser Spezialnormen ist § 1111 ABGB, wonach der Bestandgeber verpflichtet ist, seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer binnen einem Jahr ab Zurückstellung des Bestandgegenstands gerichtlich geltend zu machen.

Bei der Gesetzesauslegung gibt es die Möglichkeit der sogenannten analogen Anwendung von Gesetzen. Das bedeutet, dass zum Beispiel auf einen nicht ausdrücklich durch ein Gesetz geregelten Fall, ein bereits vorhandenes Gesetz Anwendung findet. So wurde bis zuletzt vermutet, dass die „Verjährungshöchstfrist“ im Ausmaß von 30 Jahren auch bei Fällen des § 1111 ABGB, somit bei Bestandverhältnissen, anwendbar ist.

In einer seiner jüngsten Entscheidungen 2 Ob 159/23f sprach der OGH jedoch einer Vermieterin Schadenersatz für eine Schädigung zu, die bereits mehr als 30 Jahre zuvor entstanden ist. Durch diese Entscheidung stellte der OGH klar, dass eine Anwendbarkeit des § 1489 ABGB bei schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aus Bestandverhältnissen ausgeschlossen ist.

Der Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bestandnehmer somit binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde.

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