WiEReG – Ein Register über den wirtschaftlichen Eigentümer

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Person schreibt auf Papier

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register eingerichtet, in das die (direkten und indirekten) wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und trusts bis längstens 01.06.2018 eingetragen werden. Das Register dient der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, die hinter einer juristischen Person stehen und somit primär der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung.

Der wirtschaftliche Eigentümer

Bei Gesellschaften gilt grundsätzlich die natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer, die mit mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist (direkter wirtschaftlicher Eigentümer).

Kann kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob eine natürliche Person indirekt, das heißt über einen oder mehrere weitere Rechtsträger an der Gesellschaft, zu mehr als 25 % beteiligt ist (indirekter wirtschaftlicher Eigentümer). Dabei sind mehrere Beteiligungen (indirekte und direkte) jeweils zusammenzurechnen. Zusätzlich ist erforderlich, dass die natürliche Person an dem Rechtsträger, an dem sie letztlich direkt beteiligt ist, kontrollierenden Einfluss ausüben kann, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten. Kontrolle auf die Gesellschaft übt jedenfalls derjenige aus, der mehr als 50% Beteiligung hat. Weiters liegt eine ausreichende Kontrolle insbesondere auch dann vor, wenn jemand die Mehrheit der Stimmrechte, die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses oder das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Ob diese Rechte faktisch ausgeübt werden, ist dabei nicht relevant.

Lässt sich auf Basis der Beteiligungsquote kein wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln, so gelten Personen der obersten operativen Führungsebene der Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümer (subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer). Das sind beispielsweise bei einer Aktiengesellschaft ausschließlich die Mitglieder des Vorstandes, bei einer GmbH oder bei Vereinen die organschaftlichen Vertreter. Nicht erfasst sind unter anderem Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.

Die Rechtsträger müssen die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers mit angemessenen Maßnahmen feststellen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist und die dafür erhobenen Unterlagen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Die Rechtsträger haben diese Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen und gegebenenfalls den Registerstand zu aktualisieren.

Meldepflicht

Grundsätzlich sind von der Meldepflicht alle Gesellschaften (unter anderem OG, KG, GmbH, AG, SE, SCE) und juristische Personen mit Sitz im Inland, aber auch Trusts bzw. trustähnliche Strukturen (zB Privatstiftungen) mit inländischer Verwaltung umfasst. Die Erstmeldung hat dabei bis 01.06.2018 zu erfolgen. Aufgrund der derzeit auftretenden Systemausfällen im WieReG hat das BMF kürzlich mitgeteilt, dass eine Abgabe der Meldung bis zum 15.08.2018 zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit und somit keiner Bestrafung führt.

Für alle ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger gilt generell eine Verpflichtung zur Meldung innerhalb von vier Wochen ab der Eintragung in das Firmenbuch.

Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldung befreit sind all jene Rechtsträger, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder in anderen öffentlichen Registern vorhanden sind. Dies ist bei einer offenen Gesellschaft, KG und GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter der Fall. Außerdem bestehen grundsätzlich Ausnahmen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen.

Strafen

Bei vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung wird ein Finanzvergehen begangen, das mit Geldstrafen bis zu € 200.000,00 bestraft wird. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht kann eine Geldstrafe von bis zu € 100.000,00 verhängt werden.

Zusammenfassung

Die Verpflichtung zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers hat nun zeitnah bis längstens 01.06.2018 zu erfolgen. Gerade bei komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen kann die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers kompliziert werden. Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers bis hin zur fristgerechten Eintragung in das Register über den wirtschaftlichen Eigentümer.