Wettbewerbsansprüche bei Verstoß gegen COVID-19-Bestimmungen und das Gewerberecht

Scroll down Icon
Mann liest

Wer als Unternehmer zu unfairen Mitteln greift, läuft Gefahr, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gerichtlich belangt zu werden. Nach dem UWG sind nicht nur aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken verboten, sondern auch unternehmerische Verhaltensweisen, die beispielsweise gegen die COVID-19 Bestimmungen oder das Gewerberecht verstoßen. Die Folge kann ein teurer Gerichtsprozess sein, der nicht nur zur Beseitigung dieser Verhaltensweisen und zum Schadenersatz, sondern auch zu immensen Imageschaden führen kann.

Zum Zweck des UWG

Das UWG setzt sich für einen fairen Leistungswettbewerb am Markt ein. Es sollen dabei Verhaltensweisen verhindert werden, mit denen sich ein Unternehmen einen als ungerecht empfundenen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft. Verstößt ein Unternehmen gegen das UWG, drohen entsprechende Konsequenzen.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Die Grundvoraussetzung eines UWG-Anspruchs ist eine Verhaltensweise eines Unternehmens, die dazu geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern „nicht bloß unerheblich“ zu beeinflussen. Dabei darf es sich jedoch nicht um eine solche Verhaltensweise handeln, die ausgehend von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, beispielsweise den COVID-19-Maßnahmenverordnungen oder der Gewerbeordnung, nach objektiver Gesetzesauslegung vertretbar ist.

Verstöße gegen den Umfang der Gewerbeberechtigung

Überschreitet ein Mitbewerber die ihm nach der Gewerbeordnung zustehende Befugnis (z.B.: fehlende Gewerbeberechtigung, fehlender Betriebsanlagengenehmigung, etc.), können die übrigen Mitbewerber Wettbewerbsansprüche geltend machen. Schwierigkeiten bereitet dabei regelmäßig die Tatsache, dass dem Gewerbeinhaber nach § 32 Gewerbeordnung umfangreiche Nebenrechte im Umfeld der eigentlichen Gewerbeberechtigung zustehen. So darf etwa ein Hersteller von Waren diese in der Regel auch vertreiben.

Aber auch ganz generell dürfen Gewerbeinhaber Leistungen anderer Gewerbe erbringen, die aus Sicht des Kunden eine „wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung“ der Hauptleistung darstellen. Diese ergänzende Leistung darf jedoch 30 % des Gesamtumsatzes des Gewerbetreibenden im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Bei der Erbringung von Leistungen reglementierter Gewerbe, das sind solche, die nur mittels eigenem Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfen, besteht zudem eine Grenze von 15 % des gesamten Auftragswerts.

Wenngleich diese Prozentsätze für eine gewisse Klarheit sorgen, ist die Überprüfung durch beeinträchtigte Marktteilnehmer nur schwer möglich. Um auch das mit einem Gerichtsverfahren verbundene Prozesskostenrisiko zu minimieren, empfiehlt sich daher eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung und die Durchführung von Plausibilitätsrecherchen. Letztendlich kann auch eine Anzeige bei der Gewerbebehörde nützliche Hinweise bringen.

Verstöße gegen COVID-19-Beschränkungen

Auch Verstöße gegen die COVID-19-Maßnahmenverordnungen können wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern begründen. Letztlich verschafft sich derjenige, der etwa sein Geschäftslokal vorschriftswidrig länger offenhält oder durch Nichteinhaltung gewisser Vorschriften ein Gefühl von Normalität vermitteln will, rechtswidrig einen Wettbewerbsvorteil. Diese Marktteilnehmer riskieren damit nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch eine direkte (gerichtliche) Inanspruchnahme durch einen Mitbewerber.

Welche Ansprüche stehen nach dem UWG zu?

Mitbewerber können sich gegen unlautere Praktiken mittels Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung zur Wehr setzen. Insbesondere die Urteilsveröffentlichung kann eine immense imageschädigende Auswirkung haben. Bewilligt das Gericht nämlich ein solches Begehren, kann das Urteil häufig in Tageszeitungen veröffentlicht werden.

Neben Mitbewerbern sind aber auch der Verein für Konsumenteninformation, diverse Kammern der freien Berufe und die Fachorganisationen der Wirtschaftskammern klagsberechtigt.