Privatinsolvenz NEU: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Scroll down Icon
Statistik/Daten

Mit 01.11.2017 trat mit dem von der Regierung im Sommer beschlossenen IRÄG 2017 eine Novelle zum Privatinsolvenzrecht in Kraft. Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, Menschen, die wirtschaftlich gescheitert sind, eine Chance auf einen raschen Neustart und einen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit zu bieten. Dies soll insbesondere durch eine Reduktion der Abschöpfungsverfahrensdauer auf fünf Jahre und durch die Abschaffung der Mindestquote von 10 % im Abschöpfungsverfahren erreicht werden.

 

Zu den Änderungen im Detail:

Die Regelungen über den Zahlungsplan bleiben im Wesentlichen erhalten. Nach wie vor hat der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen und einen zulässigen Zahlungsplan anzubieten. Der Schuldner muss den Insolvenzgläubigern weiterhin eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren entspricht, wobei die Zahlungsfrist für den Zahlungsplan sieben Jahre nicht übersteigen darf. Wird der Zahlungsplan von der Mehrheit der Gläubiger (sowohl nach Köpfen als auch nach Kapital) angenommen und vom Schuldner vereinbarungsgemäß erfüllt, wird der Schuldner von seinen die Zahlungsplanquote übersteigenden Verbindlichkeiten befreit.

Neu ist allerdings, dass der Schuldner keine Zahlungen anbieten muss, wenn in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen bezogen wird oder ein solches das Existenzminimum nur geringfügig (laut Gesetzesmaterialien € 10 bis 20 pro Monat) übersteigt. In diesem Fall gelangt der Schuldner, ohne einen Zahlungsplan anbieten zu müssen, direkt in das Abschöpfungsverfahren. Nach der bisherigen Rechtslage konnte das Abschöpfungsverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn die Gläubigermehrheit den Zahlungsplan abgelehnt hat.

Aufgrund der attraktiveren Gestaltung des Abschöpfungsverfahrens hat der Gesetzgeber, um dieses Verfahren nur redlichen Schuldnern zu ermöglichen, zusätzliche Einleitungshindernisse vorgesehen. Ein solches Hindernis ist unter anderem, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens entweder keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, oder er zwar ohne Beschäftigung war, sich aber um keine Erwerbstätigkeit bemüht hat, oder zumutbare Tätigkeiten abgelehnt hat. Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens hat der Schuldner verschiedene Obliegenheiten zu beachten, wie z.B. dem Treuhänder und dem Gericht jährlich Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn er keine pfändbaren Einkünfte bezieht.

Der Entfall der Mindestquote von 10 % und die Verkürzung der Abschöpfungsdauer auf fünf Jahre bedeutet konkret, dass der Schuldner fünf Jahre lang lediglich das Existenzminimum zur Verfügung hat und darüberhinausgehende Einkünfte einem Treuhänder übergeben muss. Die vom Treuhänder vereinnahmten Beträge sind an die Gläubiger auszuschütten. Da der Schuldner keine Mindestquote mehr erfüllen muss, wird die Restschuldbefreiung auch dann erteilt, wenn den Gläubigern überhaupt keine Quote zufließt. Jedoch kann die verschuldete Verletzung einer der ihm auferlegten Obliegenheiten zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ohne Restschuldbefreiung führen.

Grundsätzlich gelten die Änderungen für alle nach dem 01.11.2017 eröffneten Verfahren. Für bereits anhängige Abschöpfungsverfahren sieht die Novelle jedoch vor, dass auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden ist, wenn die siebenjährige Frist abgelaufen ist. Auf das Erreichen einer Mindestquote kommt es nicht mehr an. Weiters ist auf Antrag das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn seit dem 01.11.2017 fünf Jahre abgelaufen sind.

Die Bemühungen des Gesetzgebers, jedem redlichen Schuldner eine Chance auf Restschuldbefreiung nach fünf Jahren zu gewähren, ist zwar im Grundsatz zu begrüßen, die Änderungen können jedoch zu einer Erhöhung von insolvenzbedingten Ausfällen führen. Erst die Praxis wird zeigen, in welchem Umfang die Reform Auswirkungen auf die aus Schuldenregulierungsverfahren zu erzielenden Quoten hat.

Für Unternehmer bedeutet diese Gesetzesnovelle, dass sie bei der Geschäftsanbahnung mit Privatpersonen in Zukunft noch umsichtiger agieren müssen. Um das Risiko größerer Ausfälle zu minimieren, ist es ratsam, geeignete Präventivmaßnahmen zu setzen, wie beispielsweise die Vereinbarung von Zug-um-Zug Geschäften, Eigentumsvorbehalten, Akontozahlungen und vermehrten Teilrechnungslegungen. Offene Forderungen sollten mit einem effizienten Mahnwesen konsequent betrieben und gegebenenfalls rasch gerichtlich geltend gemacht werden.