Die Kündigung eines befristeten Dienstverhältnisses – Unmöglich!?

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Kündigung

Befristete Dienstverhältnisse können nicht gekündigt werden! Dieser Grundsatz wird oft ungeprüft bei befristeten Dienstverhältnissen zu Grunde gelegt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jedoch in der Entscheidung 8 ObA 23/19v jüngst erneut betont, dass die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei einem befristeten Dienstverhältnis nicht schlechthin unzulässig ist. Wenn kein Missverhältnis zwischen der Gesamtdauer der Befristung und der Kündigungsfrist besteht, so kann eine Kündigungsmöglichkeit auch in befristeten Dienstverhältnissen vertraglich vorgesehen werden.

Zur Entscheidung 8 ObA 23/19v

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem als Saisonbetrieb geführten Sporthotel, in der Wintersaison 2017/2018 als Masseurin beschäftigt. Das Dienstverhältnis begann am 22.12.2017 und war mit dem Saisonende am 31.03.2018, also auf ca 3,5 Monate befristet. Im Dienstvertrag wurde zudem vereinbart, dass das Dienstverhältnis bis einen Monat vor Zeitablauf unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist, dies entspricht der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist, aufgelöst werden kann. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung zum 07.02.2018. Die Klägerin bekämpfte daraufhin die Wirksamkeit der Kündigungsvereinbarung und begehrte von der Beklagten eine Kündigungsentschädigung.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies der OGH zunächst darauf, dass die Beendigung eines befristeten Dienstvertrages grundsätzlich durch Ablauf der Befristung erfolgt. Der OGH betonte aber, dass die Parteien demgegenüber grundsätzlich auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung vereinbaren können. Bei einer derartigen Kündigungsvereinbarung ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen müssen.

Davon abgesehen betonte der OGH, dass die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigungsvereinbarung bei befristeten Dienstverhältnissen stets vom Einzelfall abhängig ist. Bezogen auf den oben dargestellten Einzelfall kam der OGH (übereinstimmend mit dem vorinstanzlichen Gericht) zum Ergebnis, dass eine Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer 14-tätigen Kündigungsfrist bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von knapp über drei Monaten in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kündigungsvereinbarung im Dienstvertrag und somit auch die Dienstgeberkündigung waren damit unwirksam. Der OGH hat somit in diesem Fall der Klage auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung stattgegeben.

Zum Vergleich

Als zulässig wurde vom OGH die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14‑tägiger Kündigungsfrist bei einem auf sechs Monate befristeten, vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis angesehen (8 ObA 42/04s). Gleiches galt für eine 14-tägige Kündigungsfrist bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag (9 ObA 43/03v). In einer weiteren Entscheidung erklärte der OGH eine Kündigungsvereinbarung mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist für zulässig; im Unterschied zum oben dargelegten Sachverhalt war das Dienstverhältnis aber länger, und zwar auf vier Monate und vier Tage, befristet (8 ObA 2206/96m).

 Zusammenfassung

 Der OGH betont auch in der jüngst ergangenen Entscheidung wieder, dass eine Auflösung von befristeten Dienstverhältnissen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung grundsätzlich zulässig ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigungsvereinbarung bei einem befristeten Dienstvertrag ist entscheidend, ob die Dauer des Dienstverhältnisses und die Kündigungsmöglichkeit in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Ob dies der Fall ist, ist jedoch eine im Einzelfall zu treffende schwierige Beurteilungsfrage. Grundsätzlich erklärt die Rechtsprechung aber Kündigungsvereinbarungen bei einem auf längere Dauer befristeten Dienstverhältnis eher als zulässig, als bei einer kürzeren Befristung.

Da die Rechtsprechung für den Rechtsanwender meist undurchsichtig ist und die Unwirksamkeit einer Kündigungsvereinbarung vermieden werden sollte, empfiehlt es sich, sich juristisch beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen für allfällige Fragen, der Ausarbeitung von Dienstverträgen und der gerichtlichen Durchsetzung bzw. Abwehr von arbeitsrechtlichen Ansprüchen zur Verfügung.