Die Formvorschriften bei fremdhändigen Testamenten

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Testament wird geschrieben

Jüngst hat ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (zu GZ 2 Ob 192/17z) wieder für Aufsehen gesorgt: Der Oberste Gerichtshof bekannte sich einmal mehr zum strengen Formalismus bei fremdhändigen Testamenten. Diese Entscheidung möchten wir zum Anlass nehmen, um Ihnen eine Übersicht über die zentralen Formvorschriften bei fremdhändigen Testamenten zu geben.

 Dem Urteil des Obersten Gerichtshofs lag ein aus „zwei“ getrennten Blättern bestehendes und im Juni 2016 errichtetes fremdhändiges Testament zugrunde. Die eigentliche letztwillige Anordnung befand sich aber nur auf der Vorderseite und auf der Rückseite des ersten Blattes, wobei der Testator am unteren Ende der Rückseite des ersten Blattes unterschrieben hat. Auf dem zweiten Blatt befanden sich lediglich die Unterschriften der Testamentszeugen. Das Testament wurde mit einer Büroklammer geheftet und im Tresor aufbewahrt. Der Oberste Gerichtshof erklärte das Testament für unwirksam, weil die Testamentszeugen nicht auf der eigentlichen Testamentsurkunde, sondern auf dem ansonsten leeren zweiten Blatt unterschrieben hatten, welches keinen inhaltlichen Bezug zur Testamentsurkunde aufgewiesen hat.

In welcher Form können Testamente errichtet werden?

Testamente können – außer bei bestehender (Lebens-)Gefahr – ausschließlich in schriftlicher Form errichtet werden. Man unterscheidet hierbei zwischen eigenhändigen und fremdhändigen Testamenten.

Eigenhändige Testamente sind letztwillige Anordnungen, die der Testator selbst handschriftlich schreibt und im Anschluss unterschreibt.

Im Gegensatz dazu werden fremdhändige Testamente von anderen Personen oder mit Hilfe technischer Geräte, wie etwa mit einem Computer, geschrieben. Deshalb gelten auch Testamente, die der Testator selbst am Computer geschrieben hat und anschließend unterfertigt, als fremdhändige Testamente.

Formvorschriften für fremdhändige Testamente

Fremdhändige Testamente unterliegen zwingenden Formvorschriften. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass das Testament für unwirksam erklärt wird und dann nicht die gewünschte, sondern die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurden neben inhaltlichen Neuerungen auch die Formvorschriften für alle nach dem 01.01.2017 errichteten Testamente geändert. Nach neuer Rechtslage muss der Testator handschriftlich auf der Testamentsurkunde die Erklärung anbringen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dabei kann sich der Testator verschiedener Formulierungen bedienen, wie etwa „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen.“ oder „Mein letzter Wille“.

Sowohl diese handschriftliche Bestätigung, als auch die eigentliche Unterschrift des Testators hat vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, die nicht durch das Testament begünstigt werden, zu erfolgen. Die Zeugen müssen das Testament mit dem handschriftlichen Hinweis auf ihre Zeugenschaft mitunterfertigen. Ferner muss die Identität der Zeugen aus dem Testament eindeutig hervorgehen.

Unter Berücksichtigung der neuen OGH-Judikatur sollte daher ein fremdhändiges Testament nur aus einem Blatt (allenfalls A4-Blatt oder A3-Blatt, beidseits bedruckt) bestehen und sich alle Unterschriften auf diesem Blatt befinden.

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat bei fremdhändigen Testamenten bewusst strenge Formvorschriften gewählt. Bereits kleinste Fehler können zur Unwirksamkeit eines Testaments führen, wie dies gerade die jüngste OGH-Judikatur zeigt. Bei der Errichtung des Testaments sollten Sie sich daher professionell unterstützen lassen, sodass die von Ihnen im Testament gewünschten Erfolge auch tatsächlich umgesetzt werden können.

Gerne beraten wir Sie bei der Errichtung von (fremdhändigen) Testamenten, zeigen Ihnen die inhaltlichen Möglichkeiten letztwillig zu verfügen auf und überprüfen für Sie ein bereits errichtetes Testament auf seine Wirksamkeit.