Der lang ersehnte, erhöhte Schutz für Geschäftsgeheimnisse

Scroll down Icon
Mann mit Papier und Laptop

Mit der UWG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/109) sind substanzielle rechtliche Änderungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick:

Unternehmen investieren viel Geld in den Erwerb und in die Entwicklung von Know-how. Diese Investitionen führen im bestmöglichen Fall zu den entscheidenden Wettbewerbsvorteilen gegenüber der Konkurrenz. Dem Geschäftsgeheimnis wird dabei eine besondere Stellung beigemessen.

Was gilt als Geschäftsgeheimnis?

Unter einem Geschäftsgeheimnis ist nach neuer Rechtslage eine Information zu verstehen, die geheim ist, weil sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, zugleich kommerziellen Wert hat und darüber hinaus den Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen bildet. Sind diese drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt, liegt ein Geschäftsgeheimnis vor. Das trifft in der Regel etwa auf Geschäftsinformationen, Kundenlisten oder Lieferantenangebote zu.

Inwieweit es erforderlich ist, dass der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses aktive Geheimhaltungsmaßnahmen trifft, muss im Einzelfall beurteilt werden. Ob eine Geheimhaltungsmaßnahme angemessen ist, ist wiederum von der Art des Geschäftsgeheimnisses, der Branche und der Größe des Unternehmens abhängig.

Die Unternehmen sind also dazu angehalten, Informationen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht, durch entsprechende Vorkehrungen zu sichern und diese Sicherungsmaßnahmen auch ausreichend zu dokumentieren. Dabei kommen etwa klare und auch nachvertragliche Vertraulichkeitsbestimmungen in Dienstverträgen in Betracht. Auch IT-Schutzmaßnahmen, Mitarbeitergespräche und Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Geschäftspartnern sind taugliche Mittel. Wird diesem zwingenden Erfordernis nicht Rechnung getragen, sind die Informationen rechtlich nicht geschützt, für jedermann zugänglich und verwertbar.

Ansprüche bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Wer ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erwirbt oder ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig nutzt oder offenlegt, kann vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz geklagt werden. Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann zudem die aus dem rechtswidrigen Handeln erworbenen Gewinne für sich in Anspruch nehmen.

Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses aber auch jenes Entgelt begehren, das ihm ohnehin zugestanden wäre, wenn er in den Erwerb, in die Nutzung oder in die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingewilligt hätte.

Die Wahrung der Vertraulichkeit bei Gerichtsverfahren

In der Vergangenheit haben Inhaber von Geschäftsgeheimnissen oftmals auf eine Prozessführung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses verzichtet. Es ist meist befürchtet worden, der Prozessgegner könnte weitere Geschäftsgeheimnisse in Erfahrung bringen. Um dies zu verhindern, hat nach neuer Rechtslage das Gericht nunmehr auf Antrag einer Prozesspartei Maßnahmen zu treffen, damit weder Verfahrensgegner noch Dritte über ihren bisherigen Wissensstand hinausgehende Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten. Solche können etwa darin bestehen, dass die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses nur gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erfolgt. Zudem bietet die UWG-Novelle auch die Möglichkeit, jene Aktenbestandteile, die das Geschäftsgeheimnis betreffen, vom Recht auf Akteneinsicht auszunehmen und diese in einem gesonderten Aktenteil aufzubewahren.

Um allfällige Geschäftsgeheimnisse gegen Nichtverfahrensbeteiligte zu schützen, sieht die neue Rechtslage ferner explizit vor, dass auf Antrag einer Prozesspartei die Öffentlichkeit vom Prozess ausgeschlossen werden kann.

Zusammenfassung

Durch die in Kraft getretene UWG-Novelle ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen deutlich verbessert worden. Der Gesetzgeber hat dabei einige Klarstellungen im Hinblick auf jene Kriterien getroffen, anhand derer ein Geschäftsgeheimnis zu beurteilen ist. In Zukunft wird es allerdings entscheidend darauf ankommen, ob genau diese Anwendungsvoraussetzungen (geheim, kommerzieller Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen) erfüllt werden. Gerne stehen wir Ihnen dabei für Beratungsgespräche und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.